Volltextergebnisse:
- erwgr027
- === Erwägungsgrund 27 - Keine Anwendung auf Daten Verstorbener === ''1'' Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. ''2'' Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.
- erwgr160
- ogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte.
- erwgr158
- uf hinzuweisen ist, dass die Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte. ''2'' Behörden oder öffe
- artikel02
- aegungsgruende:erwgr027|Keine Anwendung auf Daten Verstorbener]] ---- |< 100% 33% 33% 33% >| | [[wiki:datens